Bei der Selbstverteidigung der Strafverfolgungsbehörden handelt es sich normalerweise um einen Polizeibeamten oder einen ähnlichen Strafverfolgungsbeamten, der so handelt, dass er oder sie glaubt, in Notwehr zu sein. Dies beinhaltet häufig die Verletzung oder den Tod einer anderen Person, die möglicherweise eine Bedrohung für den Strafverfolgungsbeamten darstellt, die diesem Beamten das Gefühl gegeben hat, seine Sicherheit zu gefährden. Im Allgemeinen müssen Strafverfolgungsbeamte die gleichen Beschränkungen der Selbstverteidigung befolgen wie Privatpersonen. Dies bedeutet, dass die Notwehr aus dem Gefühl hervorgehen muss, dass dem Beamten schwere Körperverletzung oder der Tod droht, und er darf nur angemessene Gewalt anwenden.
Der Begriff „Selbstverteidigung der Strafverfolgungsbehörden“ bezieht sich in der Regel auf Handlungen eines Strafverfolgungsbeamten, von denen er oder sie behauptet, dass sie in Notwehr waren. Diese Art der Selbstverteidigung ergibt sich aus dem Gefühl, von einer anderen Person bedroht zu werden, und die Maßnahmen, die der Beamte ergreift, müssen der gegebenen Situation und den Informationen, die der Beamte hat, angemessen sein. Jemand, der einen Polizisten einfach anschreit oder auf ihn zugeht, ist möglicherweise kein Grund für Notwehrmaßnahmen. Wenn diese Person schreit, während sie ein Messer oder eine Waffe hält, oder schnell auf den Beamten zustürmt, kann der Beamte möglicherweise in einer Weise handeln, die als Selbstverteidigung der Strafverfolgungsbehörden angesehen werden könnte.
Die Selbstverteidigung der Strafverfolgungsbehörden muss wie andere Formen der Selbstverteidigung in den meisten Ländern für eine bestimmte Situation angemessene Kraft aufweisen. Dazu gehört die Tatsache, dass der Offizier wahrscheinlich über eine umfangreiche Ausbildung im physischen Kampf und im Umgang mit verschiedenen Waffen verfügt. Dies bedeutet, dass die Selbstverteidigungsansprüche der Strafverfolgungsbehörden nachweisen müssen, dass ein Beamter in einer Weise handelt, die der Bedrohung angemessen ist, mit der er oder sie konfrontiert wird.
Wenn beispielsweise jemand einen Polizisten mit einem Messer bedrohte, könnte der Gebrauch einer Schusswaffe gegen diese Person als übermäßige Gewalt angesehen werden. Dies liegt daran, dass dem Beamten wahrscheinlich andere Optionen zur Verfügung standen, einschließlich der Verwendung von Pfefferspray, einer Betäubungswaffe und anderen nicht tödlichen Reaktionen. Wenn jedoch andere mildernde Umstände solche Reaktionen unmöglich oder unzumutbar gemacht haben, kann die Anwendung tödlicher Gewalt als angemessen bestimmt werden. Die Definition von „angemessener Gewalt“ kann von Situation zu Situation variieren und wird durch den Richter oder das Geschworenengericht definiert, der einen bestimmten Fall von Notwehr verhandelt, anstatt dass der Angeklagte Notwehr behauptet.