Das Betriebshaftpflichtgesetz bezieht sich auf die Gesetze, die Haus- oder Geschäftsinhaber für Schäden verantwortlich machen, die Besuchern ihrer Räumlichkeiten erleiden könnten. Diese Verletzungen werden in der Regel als „Ausrutsch- und Sturzverletzungen“ bezeichnet, und auch wenn es sich um einen Unfall handeln kann, können Grundeigentümer dennoch für die durch diese Unfälle verursachten Schäden haftbar gemacht werden.
Die Haftungshöhe hängt sowohl von der Art des Besuchers ab als auch davon, ob die Verletzung durch den Eigentümer hätte verhindert werden können. Neben dem Inneren eines Hauses oder Geschäfts und allen angrenzenden Grundstücken, die ihm gehören, verpflichtet das Grundstückshaftungsgesetz auch Grundeigentümer, öffentliche Gehwege vor dem Grundstück sauber zu halten.
Im Grundstückshaftungsrecht wird der Eigentümer des Grundstücks als Eigentümer bezeichnet. Dies kann sich auf Hausbesitzer oder Eigentümer von Geschäften beziehen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, wie Restaurants oder Geschäfte. Besucher werden rechtlich in Eingeladene, Lizenznehmer und Eindringlinge unterteilt. Eingeladene Personen sind Personen, die Geschäftsräume betreten, um Geschäfte zu machen oder aus kommerziellen Gründen, wie beispielsweise Kunden in einem Geschäft. Lizenznehmer sind diejenigen, die mit Zustimmung des Besitzers ein Gelände aus nicht geschäftlichen Gründen betreten, wie etwa Besucher einer Wohnung. Eindringlinge sind diejenigen, die keine Erlaubnis zum Betreten eines Geländes haben.
Die Haftungslast hängt davon ab, welcher Besuchertyp durch den Unfall geschädigt wird. Unternehmer werden durch das Betriebshaftpflichtgesetz am stärksten belastet. Sie müssen ihren Kunden eine sichere Umgebung bieten und haften für Verletzungen von Besuchern nicht nur, wenn sie von der Gefahr, die die Verletzung verursacht hat, wussten und den Kunden nicht informierten, sondern auch dann, wenn sie von der potenziellen Gefahr hätten wissen müssen.
Hausbesitzer müssen auch wachsam sein, um sich vor der Haftung für Unfälle zu schützen, die sich auf ihrem Grundstück ereignen. Wenn ein Besucher auf eine kaputte Stufe, einen schlechten Bodenbelag oder eine vereiste Auffahrt stürzt, haftet der Hausbesitzer, wenn er von dem Problem wusste, es nicht beseitigte und den Besucher nicht über die Gefahr informierte. Eindringlinge haben kaum eine Chance, sich vor dem Gebäudehaftungsgesetz zu schützen, es sei denn, sie können nachweisen, dass der Haus- oder Geschäftsinhaber zum Zeitpunkt der Verletzung von ihrer Anwesenheit wusste.
Öffentliche Bereiche wie Bürgersteige können auch in der Verantwortung des Besitzers liegen. Zum Beispiel könnte ein Ladenbesitzer haftbar gemacht werden, wenn jemand auf einem schneebedeckten Bürgersteig direkt vor dem Geschäft ausrutscht und fällt. Das Betriebshaftpflichtrecht verlangt, dass sich Besitzer um solche Bereiche kümmern, obwohl sie technisch nicht Eigentümer sind.