Im Zivilgerichtssystem der Vereinigten Staaten ist ein Impledator ein Verfahrensmittel, mit dem ein Beklagter in einem Verfahren versucht, einen Dritten in die Klage einzubeziehen. Dieser Dritte kann letztendlich ganz oder teilweise für den Schaden haften, den der Kläger in der zugrunde liegenden Klage begehrt. Zum Beispiel kann ein Autofahrer, der von einem anderen wegen Verletzungen durch seine defekten Bremsen verklagt wird, versuchen, die Autowerkstatt, die die Bremsen kürzlich repariert hat, auf fahrlässige Weise zu reparieren. Ein Antrag auf Einbeziehung eines Dritten in eine bestehende Zivilklage richtet sich nach Regel 14 der Bundeszivilprozessordnung.
Regel 14 sieht vor, dass „eine beklagte Partei als Drittkläger die Zustellung einer Ladung und Beschwerde an eine Person veranlassen kann, die nicht an der Klage beteiligt ist und die gegenüber dem Drittkläger für alle oder Teil des Anspruchs des Klägers gegen den Drittkläger.“ Die meisten staatlichen Gerichtsbarkeiten haben ähnliche Impleader-Bestimmungen, die diese Bundesregel widerspiegeln. Ein Beklagter, der erfolgreich einen Dritten in die Klage einbringt, wird zum Drittkläger und der Angeklagte wird zum Drittbeklagten.
Impleader wird häufig in Situationen verwendet, in denen ein Beklagter einer Zivilklage über eine bestehende Haftpflichtversicherung verfügt, die vorsieht, dass die Versicherungsgesellschaft ihn in der Klage verteidigt und alle Schadensersatzansprüche zahlt, die dem Kläger zugesprochen werden können. So kann beispielsweise ein haftpflichtversicherter Hausbesitzer, der von einem Gast wegen Verletzungen bei einem Ausrutscher- und Sturzunfall verklagt wird, seine Versicherung als Drittbeklagter in Anspruch nehmen. Wird dem Kläger als Drittkläger Schadenersatz gegen den Hauseigentümer zugesprochen, kann der Hauseigentümer diese von seinem Versicherungsträger zurückfordern.
Es liegt im Ermessen eines Gerichts, dem Antrag eines Beklagten stattzugeben, einen Dritten in die Klage einzubeziehen. Einer der Zwecke der Impleader-Regel ist die Förderung der Justizökonomie durch die Lösung verwandter Probleme in einem Fall. Bringt ein Drittkläger einen anderen Beteiligten aus einem Beitrags- oder Freistellungsvertrag in die Klage, so erspart ihm dies die spätere Klageerhebung gegen den Drittbeklagten. Die meisten Gerichte werden das rechtliche Interesse an der Klärung von Haftungs- und Beitragsfragen in einer einzigen Klage gegen die Wahrscheinlichkeit abwägen, dass das Verfahren die Klage erschweren, Verzögerungen verursachen, den Kläger benachteiligen oder die Geschworenen verwirren könnte.